Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Endodirect GmbH & Co. KG
Stand: 20.04.2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Endodirect GmbH & Co. KG, Am Neuweiher 13, 91564 Neuendettelsau, Deutschland (nachfolgend „Endodirect“) und ihren Kunden, sofern es sich bei diesen um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Endodirect ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn Endodirect in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von Endodirect in Textform maßgeblich.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Eine Geschäftsbeziehung mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von Endodirect sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Bestellungen, Beauftragungen und sonstige Erklärungen des Kunden stellen ein verbindliches Vertragsangebot dar. Endodirect ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang, durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform, durch Ausführung der Lieferung oder Leistung oder durch Rechnungsstellung anzunehmen.
Automatisierte Eingangsbestätigungen, Empfangsbestätigungen oder systemgenerierte Mitteilungen stellen keine Annahme im Rechtssinne dar.
Maßgeblich für den Inhalt des Vertrags sind die Auftragsbestätigung von Endodirect, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige ausdrücklich einbezogene Anlagen, Leistungsbeschreibungen oder Angebote.
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
Angaben von Endodirect zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, insbesondere Maße, Gewichte, Abbildungen, technische Daten, Leistungsmerkmale, Spezifikationen und sonstige Beschreibungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung zwingend voraussetzt oder ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde.
Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Rechen-, Kalkulations- oder Übermittlungsfehler, berechtigen Endodirect zur Anfechtung. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückgewährt.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern Endodirect ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht von Endodirect zu vertreten ist. Endodirect wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
§ 3 Lieferfristen, Lieferverzug und Annahmeverzug
Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Endodirect ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Soweit keine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Frist.
Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs-, Beistellungs- und Zahlungspflichten des Kunden voraus. Dies gilt insbesondere für die rechtzeitige Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, die Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Spezifikationen sowie gegebenenfalls den Eingang vereinbarter Anzahlungen.
Endodirect ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die Endodirect nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Krieg, Terror, Pandemien, Epidemien, behördlichen Maßnahmen, Import- oder Exportbeschränkungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Transporthindernissen, Störungen in der Lieferkette oder ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.
Endodirect wird den Kunden über Beginn und Ende derartiger Hindernisse in angemessener Frist informieren. Dauert ein Leistungshindernis länger als 90 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen insoweit nicht; bereits erbrachte Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückgewährt.
Gerät Endodirect in Lieferverzug, kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist in Textform vom Vertrag zurücktreten, soweit die Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Die Nachfrist soll regelmäßig mindestens 14 Kalendertage betragen, sofern nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine kürzere Frist angemessen ist.
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind, soweit gesetzlich zulässig, nach Maßgabe des § 5 beschränkt.
Verzögert sich der Versand, die Abnahme oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist Endodirect berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Mit Beginn der Einlagerung gilt die Leistung als erbracht; weitergehende gesetzliche Ansprüche von Endodirect bleiben unberührt.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Endodirect berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Schäden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Erfolgt bei abnahmepflichtigen Leistungen innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Bereitstellungsanzeige keine Abnahme und verweigert der Kunde die Abnahme nicht unter konkreter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform, gilt die Leistung als abgenommen.
§ 4 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang und Abnahme
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk, ab Lager oder ab dem sonst von Endodirect benannten Versandort.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung des Versands bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Endodirect noch weitere Leistungen, etwa Versandkosten, Anlieferung oder Installation, übernommen hat.
Soweit eine Abnahme geschuldet ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Kunde darf die Abnahme bei nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern.
Verzögert sich der Versand, die Abnahme oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und Endodirect dies dem Kunden angezeigt hat.
Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Risiko des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
Soweit handelsüblich oder technisch erforderlich, sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % zulässig und vom Kunden zu akzeptieren, sofern dies für ihn zumutbar ist.
Rücksendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder ausdrücklich abweichende Vereinbarungen entgegenstehen.
§ 5 Haftung
Endodirect haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Endodirect, deren gesetzlichen Vertretern, Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet Endodirect unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), ist die Haftung von Endodirect auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung von Endodirect bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet Endodirect nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfall, Finanzierungskosten, Regressansprüche Dritter oder sonstige Schäden, die nicht unmittelbar am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind.
Für den Verlust von Daten haftet Endodirect nur insoweit, als der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Die Haftung ist insoweit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
Endodirect haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder unvollständiger Installation, fehlender oder mangelhafter Wartung, natürlichem Verschleiß, Nichtbeachtung von Bedienungs-, Sicherheits- oder Herstellerhinweisen, ungeeigneten Betriebsbedingungen, unzulässigen Eingriffen, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte oder sonstigen Umständen beruhen, die nicht von Endodirect zu vertreten sind.
Die Leistungen von Endodirect beschränken sich auf die technische Instandsetzung, Prüfung sowie – soweit vereinbart – Lieferung von Geräten und Zubehör. Ein medizinischer Behandlungserfolg oder eine bestimmte medizinische Wirkung wird nicht geschuldet. Die Verantwortung für Auswahl, Integration, Validierung, Anwendung, Aufbereitung, den konkreten klinischen Einsatz und den Betrieb der Geräte liegt ausschließlich beim Kunden bzw. beim jeweiligen Anwender. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Falle von Kaufverträgen sowie die Verpflichtung zur fachgerechten Durchführung von Reparaturleistungen bleiben hiervon unberührt.
Soweit die Haftung von Endodirect ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Endodirect.
Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei einer sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftung bleibt unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Endodirect bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt und insgesamt auf den Nettoauftragswert des jeweils betroffenen Einzelauftrags beschränkt. Betrifft die Haftung eine fortlaufende Leistung oder mehrere Lieferungen im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses, ist die Haftung insgesamt auf den Nettojahresumsatz aus der betroffenen Geschäftsbeziehung begrenzt, höchstens jedoch auf EUR 25.000,00 je Schadensfall und mindestens auf den Nettoauftragswert. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
Technische Hinweise, Empfehlungen, Auskünfte, produktbezogene Informationen oder sonstige Unterstützungsleistungen von Endodirect erfolgen ausschließlich nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und ohne Übernahme einer besonderen Beratungs-, Prüfungs- oder Erfolgshaftung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Der Kunde trifft sämtliche einsatz-, anwendungs-, klinik-, beschaffungs- und regulatorikbezogenen Entscheidungen eigenverantwortlich.
§ 6 Mängelansprüche bei Kaufverträgen
Für neue Geräte und neue Waren gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, soweit gesetzlich zulässig, auf zwölf (12) Monate ab Ablieferung verkürzt wird.
Für gebrauchte Geräte und gebrauchte Waren ist die Sachmängelhaftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Beschaffenheitsangaben, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Referenzdaten, Katalogangaben, Internetdarstellungen, Herstellerangaben oder sonstige öffentliche Äußerungen stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet oder vereinbart wurden.
Im Falle eines Mangels ist Endodirect zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Endodirect ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt; dem Kunden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen sowie Mengenabweichungen sind spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils in Textform anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
Unterbleibt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit nicht ein Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, natürlichem Verschleiß, fehlerhafter Behandlung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhafter Wartung, unterlassener Kalibrierung, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, Eingriffen Dritter oder sonstigen Umständen, die nicht von Endodirect zu vertreten sind.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein von Endodirect zu vertretender Mangel vorliegt, ist Endodirect berechtigt, den entstandenen Prüf-, Bearbeitungs-, Verpackungs-, Transport- und Versandaufwand nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung zu stellen.
Rücknahmen, Umtausch, Gutschriften oder Kulanzregelungen erfolgen ausschließlich freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sofern kein von Endodirect zu vertretender Mangel vorliegt. Dies gilt insbesondere für steril verpackte oder versiegelte Produkte, wenn die Verpackung geöffnet, beschädigt oder sonst die Wiederverkäuflichkeit beeinträchtigt wurde.
Soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht eine Beweislastregelung nach zwingendem Recht entgegensteht, trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels, dessen Zeitpunkt sowie dafür, dass der geltend gemachte Mangel auf einen von Endodirect zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von Endodirect aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von Endodirect (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit üblich oder von Endodirect verlangt, auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde. Bereits jetzt tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an Endodirect ab. Endodirect nimmt die Abtretung an.
Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der an Endodirect abgetretenen Forderungen berechtigt. Endodirect darf diese Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Auf Verlangen von Endodirect hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Endodirect unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und alle zur Wahrung der Rechte von Endodirect erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für Endodirect als Hersteller, ohne Endodirect zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Endodirect nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt Endodirect Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
Endodirect verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Endodirect.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Endodirect berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Herausgabe zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt nicht zugleich der Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Endodirect erklärt dies ausdrücklich.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 gilt zugleich als Kontokorrentvorbehalt. Er sichert auch den jeweils anerkannten Saldo, soweit Forderungen von Endodirect in laufende Rechnung aufgenommen werden.
Der Kunde tritt an Endodirect bereits jetzt auch sämtliche Herausgabeansprüche gegen Dritte ab, die ihm hinsichtlich der Vorbehaltsware oder der an deren Stelle tretenden Gegenstände zustehen. Endodirect nimmt diese Abtretung an.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk oder ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Einfuhrabgaben, Montage, Installation, Reisekosten, Spesen und sonstiger Nebenkosten.
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht vorliegt, die in der Rechnung von Endodirect ausgewiesenen Preise.
Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Zahlungen gelten erst mit endgültiger und vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto von Endodirect als erfolgt.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Endodirect berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale und weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
Endodirect ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Erfüllung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet erscheint.
Zahlungen sind unabhängig von etwaigen Mängelrügen oder Gegenansprüchen fristgerecht zu leisten, soweit nicht ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht besteht.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden werden sämtliche offenen, auch gestundeten oder noch nicht fälligen Forderungen von Endodirect gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
Endodirect ist im Falle des Zahlungsverzugs oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung aller offenen Forderungen einzustellen oder von Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Leistung abhängig zu machen.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen behaupteter Mängel oder sonstiger bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zwingend besteht.
Werden Endodirect nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern und durch welche die Erfüllung der Zahlungsansprüche von Endodirect gefährdet erscheint, ist Endodirect unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern der Kunde auf Aufforderung keine angemessene Sicherheit leistet.
§ 9 Reparaturen und Serviceleistungen
Mit der Einsendung, Übergabe oder sonstigen Bereitstellung eines Geräts beauftragt der Kunde Endodirect mit der technischen Eingangsprüfung, Defektanalyse, Zustandsfeststellung sowie – sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – der Erstellung eines Kostenvoranschlags.
Der Kunde sichert zu, dass er zur Beauftragung berechtigt ist und dass das eingesandte Gerät frei von Rechten Dritter ist, die der Durchführung des Reparaturauftrags, der Rücksendung, einer Einlagerung oder gegebenenfalls einer Verwertung entgegenstehen.
Kostenvoranschläge und sonstige Preisangaben von Endodirect sind ab Ausstellungsdatum für die Dauer von vier (4) Wochen verbindlich, sofern im Kostenvoranschlag kein abweichender Bindungszeitraum angegeben ist.
Soweit der Kunde nicht ausdrücklich etwas anderes vorgibt, gilt ein Reparaturauftrag bis zu einem Nettoreparaturwert von EUR 1.500,00 je Gerät mit Einsendung des Geräts als vorab erteilt. Endodirect ist in diesem Fall berechtigt, die Reparatur ohne gesonderte weitere Freigabe des Kunden auszuführen.
Bei einem bereits freigegebenen Reparaturauftrag gelten Mehrkosten bis zu 15 % des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Nettoreparaturwerts als genehmigt, sofern diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur technisch erforderlich, sachlich gerechtfertigt und für den Kunden zumutbar sind. Über darüberhinausgehende Mehrkosten wird Endodirect den Kunden unverzüglich informieren und vor deren Ausführung eine gesonderte Freigabe einholen.
Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Angaben zu voraussichtlichen Reparaturzeiten sind unverbindliche Planwerte.
Endodirect ist berechtigt, zur Durchführung von Prüf-, Wartungs- oder Reparaturleistungen geeignete Ersatzteile, Austauschteile, generalüberholte Komponenten oder funktional gleichwertige Bauteile zu verwenden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit entgegensteht.
Erteilt der Kunde nach Durchführung der Defektanalyse und Erstellung eines Kostenvoranschlags keinen Reparaturauftrag, ist Endodirect berechtigt, für den entstandenen Prüf-, Analyse-, Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand eine Pauschale in Höhe von derzeit EUR 198,00 netto je Gerät zu berechnen, sofern diese Vergütung mit dem Kunden vereinbart wurde.
Endodirect behält sich vor, die in Absatz 8 genannte Pauschale nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) mit Wirkung für zukünftige Fälle anzupassen, sofern und soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten, insbesondere Personal-, Prüf-, Diagnose-, Verwaltungs-, Energie-, Material-, Entsorgungs- oder Logistikkosten, erhöhen oder verringern. Eine Anpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die zugrunde liegenden Kosten tatsächlich verändern; Kostenminderungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt. Die jeweils aktuelle Pauschale wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt.
Wird kein Reparaturauftrag erteilt, wird das eingesandte Gerät unrepariert an den Kunden zurückgesandt. Endodirect ist in diesem Fall berechtigt, neben der gemäß Absatz 8 vereinbarten Pauschale die Rücksendekosten sowie etwaige sonstige erforderliche Auslagen gesondert zu berechnen.
Erfolgt innerhalb von vier (4) Wochen nach Aufforderung zur Freigabe, Abholung oder sonstigen Erklärung des Kunden keine Rückmeldung, ist Endodirect nach zwei erfolglosen Aufforderungen in Textform berechtigt, das Gerät auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Sofern der Kunde auch nach weiterer angemessener Fristsetzung nicht reagiert und das Gerät nicht abgeholt wird, ist Endodirect nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, das Gerät zu verwerten oder, soweit eine Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, zu entsorgen. Gesetzliche Ansprüche auf Vergütung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz bleiben unberührt.
Holt der Kunde ein repariertes, zur Abholung bereitgestelltes oder zur Rücksendung freigegebenes Gerät nicht fristgerecht ab oder nimmt er es nicht an, ist Endodirect berechtigt, angemessene Lagerkosten, Handlingkosten und etwaige weitere Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.
Stellt Endodirect dem Kunden für die Dauer der Reparatur ein Leih-, Tausch- oder Ersatzgerät zur Verfügung, bleibt dieses im Eigentum von Endodirect oder des jeweiligen Eigentümers und ist pfleglich zu behandeln sowie ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
Das Leih-, Tausch- oder Ersatzgerät ist spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang des reparierten Geräts oder, sofern kein Reparaturauftrag erteilt wird, nach Aufforderung durch Endodirect an Endodirect zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde mit der Rückgabe in Verzug.
Für die verspätete Rückgabe eines Leih-, Tausch- oder Ersatzgeräts ist Endodirect berechtigt, eine Nutzungsgebühr in Höhe von EUR 89,00 netto pro Kalendertag zu berechnen.
Endodirect behält sich vor, die in Absatz 15 genannte Nutzungsgebühr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) mit Wirkung für künftige Überlassungsfälle anzupassen, sofern und soweit sich die für die Bereitstellung und Vorhaltung von Leih-, Tausch- oder Ersatzgeräten maßgeblichen Kosten, insbesondere Anschaffungs-, Wiederbeschaffungs-, Finanzierungs-, Lager-, Wartungs-, Reparatur-, Logistik-, Versicherungs- oder Reinigungskosten, erhöhen oder verringern. Eine Preisanpassung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich die vorgenannten Kosten tatsächlich verändern; Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen. Die jeweils aktuelle Nutzungsgebühr wird dem Kunden auf Verlangen mitgeteilt.
Gibt der Kunde ein Leih-, Tausch- oder Ersatzgerät beschädigt, unvollständig, verunreinigt oder in einem Zustand zurück, der über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgeht, ist Endodirect berechtigt, die hierdurch entstehenden Reparatur-, Wiederbeschaffungs-, Reinigungs-, Prüf-, Transport- und sonstigen Folgekosten gesondert in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
Sofern Endodirect im Rahmen von Service-, Wartungs- oder Reparaturleistungen Leistungen beim Kunden vor Ort erbringt, hat der Kunde auf eigene Kosten für einen sicheren und ungehinderten Zugang, die erforderlichen Anschlüsse, Arbeitsbedingungen, Sicherheitsvorkehrungen sowie die Mitwirkung qualifizierten Personals zu sorgen.
Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein im Zusammenhang mit einer Reparatur- oder Serviceleistung behaupteter Mangel oder Schaden auf einer von Endodirect zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
§ 10 Medizinprodukte, Hygiene, Exportkontrolle und Mitwirkungspflichten
Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher auf ihn anwendbarer gesetzlicher, behördlicher, regulatorischer und berufsrechtlicher Vorschriften eigenverantwortlich, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Anwendung, Aufbereitung, Validierung, Dokumentation, Betreiberverantwortung und Marktbereitstellung von Medizinprodukten und sonstigen Geräten.
Der Kunde stellt sicher, dass eingesandte Geräte ordnungsgemäß dekontaminiert, desinfiziert, gegebenenfalls sterilisiert und für Transport, Prüfung und Bearbeitung sicher vorbereitet sind. Der Kunde hat Endodirect auf bestehende Kontaminations-, Infektions-, Gefahrstoff-, Strahlen- oder sonstige Risiken vor Einsendung ausdrücklich hinzuweisen.
Endodirect ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß vorbereitete, kontaminierte oder aus Sicherheitsgründen nicht gefahrlos bearbeitbare Geräte zurückzuweisen, unbearbeitet zurückzusenden oder auf Kosten des Kunden durch einen geeigneten Dritten dekontaminieren, prüfen, sichern oder entsorgen zu lassen, soweit dies gesetzlich zulässig und sachlich erforderlich ist.
Der Kunde ist verpflichtet, Geräte vor Inbetriebnahme, Wiedereinsatz oder Weiterveräußerung eigenverantwortlich zu prüfen, zu dekontaminieren und ausschließlich durch qualifiziertes, fachlich eingewiesenes Personal verwenden zu lassen.
Endodirect übernimmt keine Verantwortung für den konkreten Einsatz der Geräte im klinischen, diagnostischen, therapeutischen oder sonstigen praktischen Betrieb beim Kunden oder bei dessen Endkunden.
Soweit für bestimmte Geräte, Komponenten, Softwarestände, Serien, Typen oder Hersteller besondere Zulassungs-, Registrierungs-, Freigabe-, Export-, Import-, Sanktions- oder Dokumentationsanforderungen bestehen, ist der Kunde dafür verantwortlich, diese vor Bestellung, Ausfuhr, Verbringung, Inbetriebnahme oder Weitergabe eigenständig zu prüfen und einzuhalten.
Der Kunde stellt Endodirect von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der in diesem § 10 geregelten Pflichten beruhen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren exportkontrollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen, zollrechtlichen und sanktionsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie – soweit einschlägig – sonstiger anwendbarer Rechtsordnungen einzuhalten. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, von Endodirect gelieferte Waren, Teile, Software, Unterlagen oder sonstige Leistungen unmittelbar oder mittelbar in Embargo-, Sanktions- oder sonstige verbotene Bestimmungsländer zu liefern, dorthin zu verbringen oder dort zu verwenden, sofern dies gegen geltendes Recht verstößt.
Der Kunde stellt sicher, dass keine Weitergabe, Zurverfügungstellung oder Nutzung zugunsten sanktionierter Personen, Organisationen, Einrichtungen oder für verbotene Endverwendungen erfolgt. Bestehen Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verstoß, ist Endodirect berechtigt, die Lieferung oder Leistung zu verweigern, auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte, Unterlagen und Vertraulichkeit
An sämtlichen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Beschreibungen, Prüfberichten, Kalkulationen, technischen Unterlagen, Daten, Dateien und sonstigen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art behält sich Endodirect sämtliche Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte vor.
Der Kunde darf die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen ohne vorherige Zustimmung von Endodirect weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden.
Von Endodirect als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach als vertraulich erkennbare Informationen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehung zu verwenden.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Kunden nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden oder dem Kunden von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Der Kunde wird Endodirect in einem solchen Fall, soweit rechtlich zulässig, vorab informieren.
§ 12 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Endodirect.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Ansbach. Endodirect ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Textform vorgesehen ist, genügt hierfür auch die Übermittlung per E-Mail, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form vorschreibt.
Der in Absatz 2 vereinbarte Gerichtsstand gilt, soweit gesetzlich zulässig, auch für internationale Geschäftsbeziehungen. Endodirect bleibt darüber hinaus berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.